VVersorgungswerk.
Handwerk & Kammer

Das Handwerk hält das Land zusammen.

Und die Handwerkskammer hält das Handwerk zusammen. In einer Zeit, in der Fachkräftemangel, Bürokratie und Transformation gleichzeitig auf die Betriebe einwirken, ist sie wichtiger denn je.

1 Mio
Beschäftigte im deutschen Handwerk
1 Mrd €
Jahresumsatz des Handwerks
Maurer
anerkannte Ausbildungsberufe
1.500+
Mitglieder im Versorgungswerk Magdeburg

Wofür die Handwerkskammer heute steht.

Sie ist Interessenvertretung gegenüber Politik und Verwaltung, sie organisiert Ausbildung und Meisterprüfung, sie berät Betriebe in Rechtsfragen und sie ist Treiberin der Digitalisierung im Handwerk.

Vor allem aber ist sie ein Netzwerk. Eines, das Generationen verbindet, Wissen weitergibt und die Wertschöpfung in unseren Regionen sichert.

Ausbildung & Meister

Sie sichert Qualität und Nachwuchs – vom Lehrling bis zur Meisterprüfung.

Interessenvertretung

Stimme des Handwerks gegenüber Politik, Verwaltung und Wirtschaft.

Beratung & Service

Recht, Steuern, Betriebsführung, Digitalisierung – Kompetenz an einem Ort.

Versorgungswerk

Warum ein Versorgungswerk der Kammer unverzichtbar ist.

Die Handwerkskammer kümmert sich um Ausbildung, Wettbewerb und politische Rahmenbedingungen. Das Versorgungswerk ergänzt diesen Auftrag um die persönliche wirtschaftliche Zukunft jeder Handwerkerin und jedes Handwerkers.

Selbständige Handwerker stehen oft alleine vor komplexen Fragen – Rente, Krankheit, Haftung, Nachfolge. Ein Versorgungswerk macht hochwertige, unabhängige Beratung breit zugänglich – ohne Provisions- oder Verkaufsdruck.

Für viele Mitglieder ist es der einzige Ort, an dem Vorsorge ganzheitlich gedacht wird: betrieblich und privat.

Unsere Leistungen ansehen

Kollektivrahmenvertrag

Für unsere Mitglieder verhandeln wir Konditionen, die der einzelne Betrieb am Markt nicht erhält – etwa in der bAV mit der INTER Versicherungsgruppe: geringe Kosten, starke Verzinsung, hohe Sicherheit.

Netzwerk & Plattform

Über Beratung hinaus: ein Netzwerk für Informationen rund um das Handwerk und seine Betriebe – speziell in unserer Region.

Zentralverband des Deutschen Handwerks – ZDH

Die Handwerksordnung und der große Befähigungsnachweis

Die Handwerksordnung (HwO) ist das Grundgesetz des Handwerks. Sie regelt, wer ein Handwerk selbständig betreiben darf, wie ausgebildet wird und welche Rolle die Handwerkskammern und Innungen übernehmen. Kern der Ordnung ist die Anlage A: In den dort gelisteten zulassungspflichtigen Gewerken darf ein Betrieb nur mit dem sogenannten großen Befähigungsnachweis – der Meisterprüfung – geführt werden.

Der Meisterbrief ist mehr als ein Zeugnis: Er verbindet fachliches Können, betriebswirtschaftliches Wissen, Rechtskenntnis und die Berechtigung, selbst auszubilden. Genau daran hängt die Qualität am Bau, der Verbraucherschutz und die Ausbildungsleistung des Handwerks.

Im Februar 2020 wurde die Handwerksordnung geändert und die Meisterpflicht in zwölf bis dahin zulassungsfreien Handwerken wieder eingeführt – unter anderem bei Fliesen-, Platten- und Mosaiklegern, Betonstein- und Terrazzoherstellern, Estrichlegern, Behälter- und Apparatebauern, Parkettlegern, Rollladen- und Sonnenschutztechnikern, Drechslern und Holzspielzeugmachern, Böttchern, Glasveredlern, Schilder- und Lichtreklameherstellern, Raumausstattern sowie Orgel- und Harmoniumbauern.

Die Wirkung ist messbar positiv: höhere Ausbildungsbereitschaft, stabilere Betriebe, weniger Kurzlebigkeit im Markt und eine deutlich bessere Gewährleistungssicherheit für Kunden. Qualifikation schützt am Ende beide Seiten – den Betrieb und den Auftraggeber.

Handwerksordnung beim ZDH
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Musterbelehrungen: Widerrufsrecht im Fernabsatz

Wer Verträge außerhalb der Betriebsräume schließt – also am Küchentisch des Kunden, an der Haustür, per Telefon oder online – muss über das gesetzliche Widerrufsrecht belehren. Das betrifft im Handwerk vor allem Betriebe mit Direktvertrieb: Solarteure, SHK-Betriebe im Wärmepumpenvertrieb, Fenster- und Türenmontage, Bad- oder Dachsanierung im Privatkundengeschäft.

Fehlt die Belehrung oder ist sie fehlerhaft, verlängert sich die Widerrufsfrist von 14 Tagen auf bis zu zwölf Monate und 14 Tage. Der Kunde kann dann auch nach der Montage noch widerrufen – im Zweifel ohne Wertersatz, wenn nicht korrekt auf die Folgen hingewiesen wurde. Das ist ein existenzielles Risiko bei fünfstelligen Anlagenaufträgen.

Das BMJV stellt amtliche Muster für Widerrufsbelehrung und Widerrufsformular bereit. Wer diese Muster korrekt und vollständig verwendet, ist auf der rechtlich sicheren Seite. Wichtig: Belehrung vor Vertragsschluss aushändigen, Empfang dokumentieren und bei ausdrücklich gewünschtem vorzeitigem Arbeitsbeginn die zusätzliche Erklärung des Kunden einholen.

Muster für die Widerrufsbelehrung (BMJV)
Zentralverband des Deutschen Handwerks – ZDH

Allgemeine Geschäftsbedingungen – und warum VOB/B AGB sind

AGB sind kein Papierkram für Konzerne, sondern das Rückgrat jedes Handwerksvertrags. Sie regeln genau die Punkte, an denen es später teuer wird: Zahlungsziele und Abschlagszahlungen, Eigentumsvorbehalt an eingebautem Material, Abnahme, Gewährleistungsfristen, Verzug, Stundenlohnarbeiten und Preisanpassung bei Materialkostensprüngen. Ohne eigene AGB gilt schlicht das Gesetz – und das ist an vielen Stellen für den Auftragnehmer die schlechtere Variante.

Damit AGB überhaupt gelten, müssen sie wirksam einbezogen werden: vor Vertragsschluss übergeben, im Angebot benannt und für den Kunden zumutbar nachlesbar. Überraschende oder unangemessene Klauseln sind unwirksam – deshalb lohnt sich der Griff zu geprüften Mustern statt zu selbst zusammengesetzten Texten.

VOB/Teil B sind AGB

Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) ist speziell auf Bauvorhaben zugeschnitten. Ihr Teil B enthält zahlreiche Regelungen, die sich als vertragliche Grundlage für einen Bauvertrag eignen und die für Handwerksbetriebe oft günstiger sind als das Werkvertragsrecht des BGB – etwa bei Kündigung, Abrechnung, Nachträgen, Behinderung und der kürzeren Verjährung von Mängelansprüchen. Rechtlich gelten diese Regelungen als AGB: Sie müssen wirksam vereinbart werden, und gegenüber Verbrauchern gilt die VOB/B nur eingeschränkt.

Praxiswissen aus erster Hand: Michael Schmidt, Geschäftsführer des Versorgungswerks der Handwerkskammer Magdeburg, ist am Berufsbildungszentrum der Handwerkskammer Magdeburg als Dozent tätig und unterrichtet dort speziell das Haftungs-ABC der VOB.

Zum Artikel: Haftungs-ABC der VOB
Muster-AGB beim ZDH herunterladen
Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern

Behinderungsanzeige nach § 6 Abs. 1 VOB/B bzw. § 642 BGB

Auf der Baustelle läuft selten alles nach Plan: Der Vorunternehmer ist nicht fertig, die Baustelle ist nicht frei, Pläne fehlen, Material wird nicht freigegeben. Sobald so etwas Ihre Arbeit blockiert, sollten Sie das dem Auftraggeber schriftlich anzeigen – das ist die Behinderungsanzeige. Sie ist kein Streitbrief, sondern Ihre Absicherung.

Schutz vor Vertragsstrafen

Verschiebt sich der Fertigstellungstermin, weil Sie behindert wurden, steht der Auftraggeber ohne Grundlage für Verzugsstrafen da – vorausgesetzt, Sie haben die Behinderung angezeigt.

Mehr Zeit, ganz offiziell

Nach § 6 Abs. 2 VOB/B verlängern sich Ihre Ausführungsfristen, wenn die Störung den Bauablauf nachweislich aufgehalten hat.

Geld für Wartezeit (§ 642 BGB)

Wenn der Auftraggeber seine Mitwirkung nicht liefert – Baustelle nicht geräumt, Vorleistungen anderer Gewerke fehlen –, können Sie Entschädigung für vorgehaltene Leute und Geräte verlangen.

Warnen statt schweigen

Der Auftraggeber erfährt früh, dass der Terminplan wackelt, und kann eingreifen. Das entspannt oft die ganze Baustelle.

Damit die Anzeige wirklich hilft

  • Schriftlich und nachweisbar: direkt an den Auftraggeber, nicht nur an den Architekten oder Bauleiter – am besten per E-Mail mit Bestätigung, Einwurf-Einschreiben oder Übergabe mit Gegenzeichnung.
  • Sofort, nicht später: sobald Sie erkennen (oder erkennen müssten), dass etwas Ihre Arbeit blockiert. Wochen später ist der Anspruch oft weg.
  • Konkret werden: „Wir sind behindert“ reicht nicht. Schreiben Sie, welche Arbeit an welchem Bauteil ab wann durch welche Ursache nicht möglich ist – und welche Leute und Geräte deshalb stillstehen.

Kurz gesagt: Ein kurzer, sachlicher Brief zum richtigen Zeitpunkt kostet zehn Minuten – und kann Ihnen Vertragsstrafen, Streit und wochenlange Leerkosten ersparen.

Musterschreiben Baubehinderungsanzeige (Download bei der HWK OMV)